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1277.

doch nach Ostern (März 28).

O(tto), Markgraf von Brandenburg, urkundet, sich mit Herzog H(einrich) von Breslau verglichen zu haben bezüglich des ihm von diesem resp. dessen Oheime weiland Erzbischof W(ladyslaw) von Salzburg zugefügten Schadens, so dass er von demselben 3500 Mk. Bautzener Silbers (zu dem Werthe, den das Silber vergangene Ostern hatte) und Brandenburger Gewichtes in 3 Terminen erhalten soll, (52 Procent Verzugszinsen), unter Verpfändung von Burg und Stadt Krossen nebst allem Zubehör. Doch gelobt der Markgraf, so lange er in dessen Besitz sich befindet, von hier aus nach keiner Seite hin Fehden anzufangen, durch welche die Burg zu Schaden kommen könnte. Von den Einkünften dieser Güter beansprucht der Markgraf nur so viel, dass in Summa 300 Mark, welche ihm zur Erhaltung der Befestigungen und für sonstige Unkosten angewiesen waren, herauskämen. Und da zur Zeit der Ab Schliessung dieses Vertrages der Herzog von Breslau durch den Oheim des Markgrafen, Herzog B(oleslaw) gefangen gehalten wurde, so haben an seiner Statt seine Barone und Räthe den Vertrag geschlossen und ausserdem dafür Bürgschaft geleistet König O(ttokar), Bischof B(runo) von Olmütz und H(einrich), Herzog von Glogau.

Voigt Formelbuch des Henr. Italicus p. 56.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.